Satzung und Ziele der Akademie für Sexualmedizin e.V. in
der Fassung vom 28.11. 2009
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Akademie für Sexualmedizin"
und sobald Eintragung im Vereinsregister erfolgt und die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erteilt ist auch die Zusätze
"eV." und "gemeinnützig" im Namen. Sitz der Akademie
für Sexualmedizin eV. ist Berlin.
§ 2: Zweck des Verein
- Zweck der Akademie für Sexualmedizin eV. ist die interdisziplinär
ausgerichtete Förderung von sexualmedizinischer Forschung und Lehre,
Weiterbildung, Prävention und Therapie sowie die berufliche Fortbildung
der Ärzteschaft und klinischer Psychologen auf dem gesamten Gebiet
der Sexualmedizin. Dies beinhaltet zugleich die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege in den Bereichen Partnerschaft, Sexualität und Familienplanung.
- Dieser Satzungszweck wird erreicht werden durch:
- die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen, sowie die Durchführung
von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem gesamten Fachgebiet
- die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
- die Schaffung und Optimierung von praxisorientierten Leitlinien hinsichtlich Diagnose, Therapie und Beratung
- die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften und Organisationen ähnlicher Zielsetzung
- die Förderung der Herausgabe sexualmedizinischer Fachzeitschriften
- das Selbstverständnis der Akademie für Sexualmedizin e.V. als Forum für die Kommunikation und Information über sexualmedizinische Forschungen und Versorgung
- Stellungnahmen in der Öffentlichkeit zu sexualmedizinischen Belangen
- die Bildung von Fachgruppen und Gremien
- die Bildung von Förderkreisen
- die Gewährung von Stipendien.
§ 3: Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Die Akademie für Sexualmedizin e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Akademie dürfen nur für
Zwecke LS. von § 2 verwendet werden.
- Die Akademiemitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem in § 2 formulierten Zweck
der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Dienstverträge oder sonstige entgeltliche Verträge mit Akademiemitgliedern
oder Mitgliedern seiner Organe darf die Akademie schließen, wenn die Vergütung
nicht unverhältnismäßig hoch ist. Dienstverträge oder sonstige
entgeltliche Verträge der Akademie bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied
ist insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn es als Vertragspartner
oder als Angehöriger oder nahestehende Person eines Vertragspartners i.S.
§ 15 der Abgabenordnung bzw. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes anzusehen
ist.
- Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
§ 4: Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in die Akademie für Sexualmedizin e.V. erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen
Mitgliedes bei mehrheitlicher Zustimmung des Vorstandes.
- Die ordentliche Mitgliedschaft der Akademie für Sexualmedizin e.V.
können nur Ärztinnen oder Ärzte sowie approbierte Psychologen/innen
erwerben.
- Andere natürliche Personen können die außerordentliche Mitgliedschaft
der Akademie für Sexualmedizin e.V. erwerben, sofern in ihrer Tätigkeit
ein Bezug zur Sexualmedizin gegeben ist.
- Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
gewählt werden.
- Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, außerordentliche und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht.
§ 5: Organe der Akademie für Sexualmedizin
Organe der Akademie für Sexualmedizin e.V. sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-der Beirat
§ 6: Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand
einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen
des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der
ordentlichen Akademiemitglieder einberufen.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit
einer Frist von mindestens 4 Wochen, die der außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen jeweils
durch schriftliche Einladung. Es gilt das Datum der nachweislichen Absendung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
20 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern dies in der Satzung nicht
anders bestimmt wird.
- Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt und ist
nicht an den Sitz der Akademie gebunden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Wahlen der Satzungsgremien
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden;
- die Beschlussfassung über Haushaltsplan und Abrechnung nach der
Kassenprüfung durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören und die von der Mitgliederversammlung
bestellt wurden;
- die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes;
- die turnusgemäße Wahl des Vorstandes;
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen Abwesenheit wird zu Beginn
der Mitgliederversammlung ein Protokollführer aus den Reihen des Vorstandes bestimmt.
Das erstellte Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen und spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 7: Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand der Akademie für Sexualmedizin e.V. besteht aus 5 ordentlichen
stimmberechtigten Mitgliedern der Akademie für Sexualmedizin e.V.:
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Sekretär für Wissenschaftsorganisation,
- dem Sekretär für die Aus- und Fortbildungsorganisation.
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Schatzmeister und
den Schriftführer.
Ein Mitglied des Vorstandes muss ein niedergelassener Kollege sein.
Vorstandsentscheidungen sind Mehrheitsentscheidungen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist mit mindestens
3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Die Akademie für Sexualmedizin e.V. wird nach außen hin gerichtlich und
außergerichtlich von ihrem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem
weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte der Akademie für Sexualmedizin e.V.
entsprechend §2 dieser Satzung und verwaltet das Vermögen. Er wird
von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig.
- Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand
aus, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung seine Aufgaben, solange die rechtliche Vertretung
der Akademie für Sexualmedizin e.V. gewährleistet ist. Anderenfalls
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
- Der Vorsitzende kann bei wichtigen Entscheidungen binnen 2 Wochen schriftlich eine Vorstandssitzung einberufen.
§ 8: Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und
berät den Vorstand der Akademie für Sexualmedizin e.V. und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
In den Beirat können alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, aber auch
nicht der Akademie angehörende natürliche Personen gewählt werden.
Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Empfehlungen und Vorschläge des Beirats müssen
in der jeweils nächsten Vorstandssitzung behandelt werden. Der Beirat ist
dem Vorstand nachgeordnet. Die Zahl der Mitglieder des Beirats soll die Zahl 8 nicht
Ubersteigen. Die Hälfte der Mitglieder des Beirats sollen niedergelassene Mitglieder
der Akademie für Sexualmedizin eV. sein.
§ 9: Spenden
Zur Verwirklichung der gemeinnÜtzigen Zwecke der
Akademie für Sexualmedizin e.V. ist diese berechtigt, Spenden entgegenzunehmen
und satzungsgemÄß zu verwenden.
§10: Vergütungen
Es darf keine natürliche und keine juristische Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Akademie für Sexualmedizin e.V. fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 11: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt oder durch
Ausschluß des Mitglieds. Über einen Ausschluß kann nur
eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 12: Mitgliedsbeiträge
Die Akademie für Sexualmedizin e.V. erhebt von ihren
Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. Es können unterschiedliche Beiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder festgesetzt werden. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 13: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
von zwei Dritteln der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder mit aktivem Wahlrecht, mindestens aber 25% aller Mitglieder mit
aktivem Wahlrecht. Ein entsprechender Entwurf der geänderten Satzung
muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 14: Auflösung der Akademie für Sexualmedizin
- Die Akademie für Sexualmedizin e.V. kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 2 /3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder schriftlich
von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
Er ist mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Gründe den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Bei Auflösung der Akademie für Sexualmedizin e.V. oder bei Wegfall
der Gemeinnützigkeit ist das bis dahin gebildete Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 15: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Akademie für
Sexualmedizin e.V. am 28.11.09 um 14.45 Uhr beschlossen.
Satzung.pdf....................