Akademie was ist Sexualmedizin? wie lernt man Sexualmedizin? Sexuologie weiterführende Links
Vereinsvorstand
Geschichte des Vereins
Satzung und Ziele des Vereins
Archiv

Satzung und Ziele der Akademie für Sexualmedizin e.V. in der Fassung vom 28.11. 2009

§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Akademie für Sexualmedizin" und sobald Eintragung im Vereinsregister erfolgt und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erteilt ist auch die Zusätze "eV." und "gemeinnützig" im Namen. Sitz der Akademie für Sexualmedizin eV. ist Berlin.

§ 2: Zweck des Verein
  1. Zweck der Akademie für Sexualmedizin eV. ist die interdisziplinär ausgerichtete Förderung von sexualmedizinischer Forschung und Lehre, Weiterbildung, Prävention und Therapie sowie die berufliche Fortbildung der Ärzteschaft und klinischer Psychologen auf dem gesamten Gebiet der Sexualmedizin. Dies beinhaltet zugleich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in den Bereichen Partnerschaft, Sexualität und Familienplanung.
  2. Dieser Satzungszweck wird erreicht werden durch:
  3. - die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen, sowie die Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem gesamten Fachgebiet
    - die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
    - die Schaffung und Optimierung von praxisorientierten Leitlinien hinsichtlich Diagnose, Therapie und Beratung
    - die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften und Organisationen ähnlicher Zielsetzung
    - die Förderung der Herausgabe sexualmedizinischer Fachzeitschriften
    - das Selbstverständnis der Akademie für Sexualmedizin e.V. als Forum für die Kommunikation und Information über sexualmedizinische Forschungen und Versorgung
    - Stellungnahmen in der Öffentlichkeit zu sexualmedizinischen Belangen
    - die Bildung von Fachgruppen und Gremien
    - die Bildung von Förderkreisen
    - die Gewährung von Stipendien.
«-

§ 3: Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
  1. Die Akademie für Sexualmedizin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Akademie dürfen nur für Zwecke LS. von § 2 verwendet werden.
  2. Die Akademiemitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem in § 2 formulierten Zweck der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dienstverträge oder sonstige entgeltliche Verträge mit Akademiemitgliedern oder Mitgliedern seiner Organe darf die Akademie schließen, wenn die Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch ist. Dienstverträge oder sonstige entgeltliche Verträge der Akademie bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied ist insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn es als Vertragspartner oder als Angehöriger oder nahestehende Person eines Vertragspartners i.S. § 15 der Abgabenordnung bzw. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes anzusehen ist.
  3. Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
«-

§ 4: Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme in die Akademie für Sexualmedizin e.V. erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes bei mehrheitlicher Zustimmung des Vorstandes.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft der Akademie für Sexualmedizin e.V. können nur Ärztinnen oder Ärzte sowie approbierte Psychologen/innen erwerben.
  3. Andere natürliche Personen können die außerordentliche Mitgliedschaft der Akademie für Sexualmedizin e.V. erwerben, sofern in ihrer Tätigkeit ein Bezug zur Sexualmedizin gegeben ist.
  4. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.
  5. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, außerordentliche und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht.

§ 5: Organe der Akademie für Sexualmedizin
Organe der Akademie für Sexualmedizin e.V. sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-der Beirat

§ 6: Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der ordentlichen Akademiemitglieder einberufen.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, die der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen jeweils durch schriftliche Einladung. Es gilt das Datum der nachweislichen Absendung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern dies in der Satzung nicht anders bestimmt wird.
  5. Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt und ist nicht an den Sitz der Akademie gebunden.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    - die Wahlen der Satzungsgremien
    - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden;
    - die Beschlussfassung über Haushaltsplan und Abrechnung nach der Kassenprüfung durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und die von der Mitgliederversammlung bestellt wurden;
    - die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes;
    - die turnusgemäße Wahl des Vorstandes;
    - die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  7. Protokollführer ist der Schriftführer. Bei dessen Abwesenheit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer aus den Reihen des Vorstandes bestimmt. Das erstellte Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
«-

§ 7: Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand der Akademie für Sexualmedizin e.V. besteht aus 5 ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Akademie für Sexualmedizin e.V.:
    - dem Vorsitzenden,
    - dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem Sekretär für Wissenschaftsorganisation,
    - dem Sekretär für die Aus- und Fortbildungsorganisation.
    Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Schatzmeister und den Schriftführer.
    Ein Mitglied des Vorstandes muss ein niedergelassener Kollege sein.
    Vorstandsentscheidungen sind Mehrheitsentscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist mit mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Akademie für Sexualmedizin e.V. wird nach außen hin gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Akademie für Sexualmedizin e.V. entsprechend §2 dieser Satzung und verwaltet das Vermögen. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig.
  5. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Aufgaben, solange die rechtliche Vertretung der Akademie für Sexualmedizin e.V. gewährleistet ist. Anderenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
  6. Der Vorsitzende kann bei wichtigen Entscheidungen binnen 2 Wochen schriftlich eine Vorstandssitzung einberufen.
«-

§ 8: Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und berät den Vorstand der Akademie für Sexualmedizin e.V. und berichtet darüber der Mitgliederversammlung. In den Beirat können alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, aber auch nicht der Akademie angehörende natürliche Personen gewählt werden. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Empfehlungen und Vorschläge des Beirats müssen in der jeweils nächsten Vorstandssitzung behandelt werden. Der Beirat ist dem Vorstand nachgeordnet. Die Zahl der Mitglieder des Beirats soll die Zahl 8 nicht Ubersteigen. Die Hälfte der Mitglieder des Beirats sollen niedergelassene Mitglieder der Akademie für Sexualmedizin eV. sein.

§ 9: Spenden
Zur Verwirklichung der gemeinnÜtzigen Zwecke der Akademie für Sexualmedizin e.V. ist diese berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und satzungsgemÄß zu verwenden.

§10: Vergütungen
Es darf keine natürliche und keine juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie für Sexualmedizin e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt oder durch Ausschluß des Mitglieds. Über einen Ausschluß kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 12: Mitgliedsbeiträge
Die Akademie für Sexualmedizin e.V. erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Es können unterschiedliche Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 13: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit aktivem Wahlrecht, mindestens aber 25% aller Mitglieder mit aktivem Wahlrecht. Ein entsprechender Entwurf der geänderten Satzung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
«-

§ 14: Auflösung der Akademie für Sexualmedizin
  1. Die Akademie für Sexualmedizin e.V. kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2 /3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder schriftlich von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Er ist mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  2. Bei Auflösung der Akademie für Sexualmedizin e.V. oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das bis dahin gebildete Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Akademie für
Sexualmedizin e.V. am 28.11.09 um 14.45 Uhr beschlossen.


Satzung.pdf....................

«-

© 2009 Akademie für Sexualmedizin e.V.